Jugendschutz

Der Kinder- und Jugendschutz hat die zentrale Aufgabe, die Rechte und Chancen von Kindern und Jugendlichen auf eine positive ge­sund­heitliche und psychosoziale Entwicklung zu sichern und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und ge­mein­schafts­fähi­gen Persön­lich­keit zu fördern. Kinder sind nach dem Ju­gend­schutz­ge­setz (JuSchG) Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind Per­so­nen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Der Kinder- und Jugendschutz gliedert sich in drei Bereiche, die durch spezielle Bestimmungen zum Arbeitsrecht (Jugendarbeitsschutz) ergänzt werden.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Kinder und Jugendliche sollen befähigt werden, mögliche Gefähr­dungen selbst zu erkennen, sich kritisch mit ihnen auseinander­zu­setzen und sie allein oder zusammen mit anderen zu bewältigen. Die Eltern werden bei der medienpädagogischen Erziehung ihrer Kinder unterstützt.

Die Aufgaben des erzieherischen Jugendschutzes ergeben sich aus
§ 14 SGB VIII und werden auf Landesebene hauptsächlich von der
Aktion Jugendschutz (AJ), Landesarbeitsstelle Bayern e. V. wahr­ge­nom­men.

Struktureller Jugendschutz

Als struktureller Kinder- und Jugendschutz werden alle Aktivitäten und Maß­nah­men der Jugendhilfe verstanden, die auf die Lebensbedingun­gen junger Menschen einwirken und durch strukturelle Maßnahmen Ge­fähr­dungs­po­ten­zialen entgegenwirken bzw. deren Entstehung verhindern (Schaffung kinder- und jugendgerechter Lebens­bedin­gun­gen). Darunter fallen unter anderem kind- und jugendgerechte Ver­kehrs- und Stadt­plan­ungen sowie an den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen aus­ge­rich­te­te Spielraum- und Freizeitstätten­planungen. Die rechtlichen Grund­lagen dazu ergeben sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII.

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz

Mit gesetzlichen Regelungen und Vorschriften sollen Rahmen­be­din­gun­gen geschaffen werden, die es jungen Menschen ermöglichen, in un­se­rer Ge­sell­schaft unbeschadet aufzuwachsen. Von zentraler Bedeutung ist hier das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das sich pri­mär an Er­wach­se­ne, Gewerbetreibende sowie Institutionen richtet und folgende Bereiche umfasst

Jugendarbeitsschutz

Übermäßige Belastung durch die Berufsarbeit kann gerade bei jungen Menschen zu gesundheitlichen Schäden sowie zur Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Entwicklung führen. Jugendliche treffen nicht selten Arbeitsbedingungen an, die sich in erster Linie am Leis­tungs­ver­mögen Erwachsener ausrichten. Hinzu kommen die zusätzlichen Be­las­tungen durch die schulische und berufliche Ausbildung. Dem Schutz der minderjährigen Beschäftigten muss daher im Rahmen des Ge­sund­heits­schut­zes am Arbeitsplatz ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Es gilt, Kinder und Jugendliche am Beginn ihres Berufs- und Ar­beits­le­bens vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz in be­son­de­rem Maße zu schützen. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind die

Zuständig für den Vollzug der Kinderarbeitsschutzverordnung und des Ju­gendarbeitsschutzgesetzes, dazu zählt auch die Ausstellung von Be­rech­ti­gungs­schei­nen für Jugendschutzuntersuchungen und die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gungen für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen nach § 6 JArbSchG, sind die jeweiligen Gewerbe­aufsichts­ämter.


Der Kinder- und Jugendschutz in Bayern kann nur dann erfolgreich sein, wenn Ju­gend-, Ordnungs-, Gewerbe- und Gesundheitsämter, Polizei, Gemeinden, weitere zuständige Behörden oder Stellen, Schulen, freie Träger, Veranstalter und Ge­wer­be­trei­bende "vor Ort" vertrauensvoll zusammenarbeiten.

 

Veröffentlichungen

ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt: "Jugendschutz - Gesetzliche Bestimmungen. Arbeitshilfe". (2022, barrierefrei)