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4

und Jugendlicher“, das durch die Auswirkungen der aktuellen Flüchtlingspolitik verursacht

war.

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Zu den wesentlichen Änderungen in den vergangenen 25 Jahren müssen vor allem die

Einordnung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a

SGB VIII), die Einführung und Ausweitung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung

(§§ 22ff. SGB VIII) und die Schärfung des Schutzauftrags der öffentlichen Jugendhilfe bei

drohender oder akuter Gefährdung des Kindeswohls (§§ 8a, 8b SGB VIII) genannt werden.

Sie bedeuteten eine nochmalige erhebliche Ausweitung der Jugendhilfeleistungen und

-aufgaben auch in personeller und finanzieller Hinsicht. Die übrigen Änderungen waren in

der Regel Anpassungen oder Änderungen aus anderen Gesetzgebungsvorgängen (wie zum

Beispiel die Kindschaftsrechtsreform) oder eher verwaltungstechnische Anpassungen wie

zuletzt das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG) von 2013. Zu

den ebenso zahlreichen wie ärgerlichen Änderungen in den vergangenen 25 Jahren zählen

die ständigen Anpassungen der Jugendhilfestatistik. Sie haben zur Folge, dass sich viele Ein-

zelerhebungen nicht mehr über den gesamten Erhebungszeitraum vergleichen lassen, weil

sich entweder Erhebungsmerkmale oder Erhebungsverfahren verändert haben. Besonders

gravierend ist dies im Falle der Jugendarbeit. Sie wurde in ihrem Aktivitätenbereich über-

haupt noch nie aussagekräftig erfasst.

Alternativen zum Sozialgesetzbuch?

Die Einordnung des SGB VIII in das Sozialgesetzbuch war nicht alternativlos. Es wurde auch

erwogen, die Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe in einem eigenen „Jugendgesetzbuch“

zusammenzufassen, das alle Regelungen enthält, die Kinder und Jugendliche betreffen. Diese

Idee wurde unter anderem deshalb verworfen, da mit der Einordnung in das Sozialgesetz-

buch die Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich Teil der sozialen Daseinsfürsorge, und damit

auch in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bleibt.

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Interessanterweise hat die Ber-

telsmann Stiftung aus dem Expertenkreis eines Projekts „Familie und Bildung“ diesen Faden

wieder aufgegriffen und die Einführung eines Kindergesetzbuches gefordert: „Eine kindori-

entierte Familienpolitik macht es sich zur Aufgabe, ein eigenes Sozialgesetzbuch für Kinder

(gemeint sind alle unter 18-Jährigen, R.S.) zu entwickeln, das Leistungen für Kinder über-

sichtlich bündelt und bisherige Maßnahmen zum Teil ersetzt bzw. reformiert. Ein solches

Sozialgesetzbuch erkennt Kinder als Träger eigener Rechte an und berücksichtigt ihre alters-

abhängigen Bedarfe adäquat“

9

.

7

Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.

Oktober 2015. BGBl 2015 Teil I Nr. 42 vom 30. Oktober 2015, Seite 1802 ff.

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Kinder- und Jugendhilfe ist damit ausdrücklich als ein sozialpolitisches Ereignis ausgestaltet. „Bildung“ – um einen

Mainstream-Begriff der letzten Jahre aufzugreifen – wurde dabei nicht vergessen, sondern in einen bedeutungsrelevanten

Kontext eingeordnet.

9

Bertelsmann Stiftung (Hg.): Das Kind in den Mittelpunkt stellen: eine kindorientierte Familienpolitik für faire Bildungs- und

Teilhabechancen. Positionen aus dem Projekt Familie und Bildung: Politik vom Kind aus denken. Gütersloh: 2014, Seite 6.