Anerkennung / Umwandlung ausländischer Adoptionsentscheidungen

Nach Annahme des Kindervorschlags in einem Auslandsvermittlungsverfahren wird in der Regel das eigentliche, gerichtliche Adoptionsverfahren durchgeführt. Meist ge­schieht dies im Heimatland des Kindes.

Wurde eine Adoption im Heimatland des Kindes ausgesprochen, empfiehlt es sich, in Deutschland einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoption zu stel­len.

Nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) kann beantragt werden:

  • Die Feststellung der Anerkennung und der Wirkungen der ausländischen Adoptionsentscheidung (§ 2 Abs. 1  AdWirkG) und gegebenenfalls
  • deren Umwandlung dahingehend, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach dem deutschen Recht angenommenen Kindes erhält (§ 3 Abs. 1 AdWirkG).

Die gerichtliche Anerkennung / Umwandlung gibt eine umfassende Rechts­si­cher­heit, was die Wirksamkeit der Adoption und ihre Wirkungen betrifft.

Zuständig sind in Bayern - je nach Wohnort - die Familiengerichte in München, Nürnberg oder Bamberg.