Planungsprämissen für die örtliche Jugendhilfeplanung

  1. Jugendhilfeplanung muss Steuerungsinstrument für die Er­brin­gung der Leistungen in der Jugendhilfe sein, d.h. hier wird ent­schie­den mit welchen Mitteln, unter welchen Prioritäten eine definierte Qualität und Quantität an Leistungen bereitgestellt wird und was diese Leistungen kosten.
     
  2. Jugendhilfeplanung muss ergebnisorientiert sein. Der Planungs­prozess muss ebenso notwendig in einen möglichst knappen und präzisen Plan münden, der Aussagen enthalten soll über:
     
    • Arbeitsfelder (Produkte)
    • Bestand
    • Bedarf
    • Standards
    • Zielbeschreibung mit Qualitätsbeschreibung
    • Prioritäten
    • Kosten
  1. Der Plan muss für die Entscheidungsträger in den Kommunen wie auch für die Erbringer der Leistung klar, verständlich und nachvollziehbar sein. Auch dies spricht für eine möglichst komprimierte Fassung des Planes
     
  2. Der Jugendhilfeplan soll eine Gesamtsicht der Jugendhilfe im beplanten Ge­biet gewährleisten. Sollen Teilpläne erstellt werden, so ist eine vorherige grobe Gesamtkonzeption unerlässlich, da sonst zu viele Mittel in einem Teilbereich gebunden werden könnten, die auch in einem anderen benötigt würden.
     
  3. Die Aussagen im Jugendhilfeplan müssen Verbindlichkeit erreichen.
     
  4. Der Plan muss so gestaltet sein, dass die Umsetzung und die Fort­schrei­bung in kurzen Zeiträumen möglich sind.
     
  5. Jugendhilfeplanung muss sowohl eine möglichst frühzeitige Beteiligung freier Träger ermöglichen als auch Betroffene in angemessener Weise beteiligen
     
  6. Jugendhilfeplanung muss mit anderen Planungsbereichen verknüpft werden und ggf. Maßnahmen für andere Planungen beschreiben
     
  7. Jugendhilfeplanung ist klare Managementaufgabe des öffent­lichen Trägers der Jugendhilfe. Institute/externe Berater können nur Hilfestellungen leisten, nicht aber die gesamte Planung
     
  8. Jugendhilfeplanung kann auch als Instrument der Öffent­lich­keits­arbeit für die Jugendhilfe dienen.