Sachliche Zuständigkeit

Grundsätzlich muss vor der Erfüllung öffentlicher Aufgaben festgelegt werden, wel­che Behörde für eine Entscheidung oder eine Leistung sach­lich zuständig sein soll.

Grundsätzlich sind nach § 85 Abs.1 SGB VIII für Leistungen  und für andere Auf­gaben im Be­reich der öffentlichen Jugend­hilfe vor Ort die örtlichen Trä­ger der Jugend­hilfe sachlich zuständig (das sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden/Städte).


Für Aufgaben von übergeordneter Bedeutung wie Erhaltung der fach­li­chen Qualität, überörtliche Planung und Beratung und Fortbildung der Mitarbeiter der öffentlichen wie auch der freien Jugendhilfe verlagert sich die sachliche Zuständigkeit nach § 85 Abs.2 SGB VIII vom ört­lichen Träger auf das Landesjugendamt, das für den Frei­staat Bayern die Aufgaben des überörtlichen Trägers (Art. 24 AGSG) wahrnimmt.

Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers umfasst ihrem Charakter nach überwiegend beratende, fördernde und planende Auf­gaben und die Fort­bil­dung der Mit­arbeiter der öffentlichen wie auch freien Jugendhilfe. Dem Landes­ju­gend­amt obliegt in diesem Zu­sam­men­hang die Verantwortung für den Ausbau der Fachlichkeit inner­halb der Jugendhilfe. Diese Aufgabe wird insbesondere durch die Ent­wick­lung fach­li­cher Empfehlungen und die Beratung örtlicher Jugend­hilfe­trä­ger wahrgenommen.

Neben dieser sachlichen Zu­stän­dig­keit bleiben besondere Zu­stän­dig­kei­ten be­ste­hen, die beim Inkrafttreten des SGB VIII im Januar 1991 in Bayern bereits anderen Be­hör­den übertragen waren (Bayerischer Jugendring, Bezirksregierungen, Bezirke).

Oberste Landesjugendbehörde

Oberste Landesjugendbehörde ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Aufgabe der obersten Landesjugendbehörden ist es, die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiter­ent­wick­lung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.