Zuständigkeiten für Leistungen und andere Aufgaben

Das Kinder- und Jugendhilferecht unterscheidet grundsätzlich zwi­schen einer sach­li­chen Zuständigkeit und einer örtlichen Zu­stän­dig­keit.

Sachliche Zuständigkeiten beschreiben die mögliche Leistungen und Angebote, die von den Behörden der öffentlichen Jugendhilfe be­reit­ge­hal­ten werden und Be­rech­tig­ten in unterschiedliche intensiver Form anzubieten sind.

Darüber hinaus dienen sachliche Zuständigkeiten zur Abgrenzung ein­zel­ner Sozial­leis­tungs­be­reiche bei sich überschneidenden oder inhaltlich deckungsgleichen Leis­tungs­an­geboten.

Örtliche Zuständigkeiten bestimmen einerseits die Wirkungsbereiche von Jugend­hil­fe­be­hör­den vor allem innerhalb kommunaler Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung auf hori­zon­taler Ebene und andererseits innerhalb politisch-hierarchischer Grenzen für alle Jugendhilfeaufgaben auf ver­tikaler Ebene, die über die kommunale Finanzierungs­ver­ant­wor­tung hinausgehen.