Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Die Erziehungsbeistandschaft zählt zu den klassischen ambulanten Hilfen zur Er­ziehung. Sie ergänzt und unterstützt die familiäre Er­zie­hung und bezieht das soziale Umfeld soweit wie möglich in die Arbeit mit ein. Die unterschiedlichen sozial­pä­da­go­gischen Methoden und Arbeitsformen wie soziale Einzelhilfe, soziale Gruppenarbeit, Eltern­arbeit und Familienarbeit können sich also auf den einzelnen jungen Men­schen wie auf die Familie oder - je nach Problematik und Gegebenheiten - auf sonstige, für den jungen Menschen wichtige Lebensbereiche beziehen.

Rechtsgrundlage


Sozialpädagogische Fachkräfte begleiten über einen längeren Zeitraum junge Men­schen, die ohne diese individuelle und persönliche Unter­stützung mit ihrer fa­mi­liä­ren oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zurechtkommen würden. Die Ent­schei­dung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist unter aktiver Ein­be­zie­hung der Sorge­be­rech­tig­ten und des betroffenen jungen Menschen im Zusammenwirken der betroffenen Fachkräfte vom Jugendamt zu treffen. Da es sich bei Erziehungs­bei­stand­schaft und Betreuungshilfe um eine für vor­aus­sicht­lich längere Zeit zu lei­sten­de Hilfe handelt, ist ein Hilfeplan­ver­fahren durch das Jugendamt erforderlich. Der § 36 SGB VIII und der § 36a SGB VIII gelten entsprechend.

Diese Hilfeform basiert auf den Grundsätzen der Kinder- und Jugend­hilfe, ins­be­son­dere auf Freiwilligkeit und aktiver Mitwirkungs­bereitschaft der jungen Menschen. Zu­sätz­lich gibt es jedoch einen zweiten Zugang zu dieser Leistung. Das Jugendgericht kann gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder § 12 Nr. 1 JGG jugendlichen oder heranwach­senden jungen Menschen die Weisung erteilen, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unter­stellen oder dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auferlegen, eine Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 30 SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Mit der Ver­pflich­tung zur Inanspruchnahme kann das Jugendgericht nur den Jugend­li­chen selbst binden, nicht aber die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Aufgaben des Landesjugendamtes

Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter und die diese Aufgaben wahr­neh­men­den freien Träger durch Beratung in schwie­ri­gen Einzelfällen, durch Hilfen bei der konzeptionellen Weiter­ent­wicklung der Jugendhilfeangebote, durch Fort­bil­dungs­an­ge­bo­te sowie die Entwicklung Fachlicher Empfehlungen.

Fachbeiträge und Publikationen

Veröffentlichungen des Landesjugendamts

Fachliche Empfehlungen zum Erziehungsbeistand Betreuungshelfer gemäß § 30 SGB VIII
Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 18. Juli 2018

Kaiser, Florian: § 30 SGB VIII: Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer, erschienen in: Macsenaere, Michael, Esser, Klaus, Knab, Eckhart und Hiller, Stephan (Hg.): „Handbuch der Hilfen zur Erziehung“, Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau, 2014.

ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt: Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung verteidigen durch Qualifizierung der Steuerungs­prozesse in der Einzelfallhilfe; Jahresbericht 2011, S. 36 – 52; München 2012
Das Dokument wird demnächst barrierefrei eingestellt.

Weitere empfohlene Veröffentlichungen

Landesjugendamt Westfalen (LWL) & Landesjugendamt Rheinland (LVR): Aushandlung ambulanter Erziehungshilfen mit freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Eine Arbeitshilfe für Jugendämter, Münster / Köln, 2013

Bundesverband für Erziehungshilfe (AFET) e.V. (Hrsg.): AFET-Modell der Fachleistungsstunden für ambulante Erziehungshilfen, AFET-Arbeitshilfe Nr. 1/2012

Frindt, Anja: Ambulante Erziehungshilfen – Allheilmittel, Kontrollinstrument oder wirksame Hilfe?, erschienen in: Unsere Jugend, 62, Jg., S. 6 - 4; 2010