Landesjugendamt - Rechts­grundlage

Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landes­jugend­hilfe­aus­schuss (LJHA) und durch die Verwaltung des Landesjugendamts wahr­ge­nom­men. Grundlage dafür sind das SGB VIII und das Gesetz zur Ausführung der Sozial­ge­set­ze (AGSG).

Während sich der Landesjugendhilfeausschuss mit allen Angelegenheiten über­ört­li­cher Bedeutung der Kinder- und Jugendhilfe befasst, ist das Landes­jugend­amt für die laufenden Geschäfte zuständig.

Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts (§ 29) führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und berichtet dem LJHA über wichtige An­ge­le­gen­hei­ten und führt seine Beschlüsse aus.

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze - Teil 6 - Bayerisches Landesjugendamt (Rechtsverordnung über das Bayerische Landesjugendamt)

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
§ 22 bis 32 AVSG

Abschnitt 1 Bayerisches Landesjugendamt

§ 22 Bezeichnung

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales als eine dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration unmittelbar nachgeordnete zentrale Landes­be­hör­de führt neben der Behördenbezeichnung, soweit es Aufgaben der öf­fent­li­chen Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt, die Bezeichnung „Bayerisches Landes­jugend­amt“.

§ 23 Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landes­ju­gend­hil­fe­aus­schuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze im Rahmen dieser Verordnung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen.

(2) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind und nicht zu den laufenden Geschäften gehören.

(3) 1 Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts (§ 29) führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2 Er oder sie berichtet dem Landes­jugend­hilfe­aus­schuss über wichtige Angelegenheiten und führt seine Beschlüsse aus. 3 Hält er oder sie einen Beschluss für rechtswidrig oder für nicht vollziehbar, so hat er oder sie das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration un­ver­züg­lich zu unterrichten und eine Weisung über das weitere Vorgehen ein­zu­holen.

§ 24 Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus seinen stimmberechtigten Mit­glie­dern ein vorsitzendes Mit­glied und bis zu drei stell­ver­tre­tende vor­sit­zen­de Mit­glie­der.

(2) 1 Das vorsitzende Mitglied beruft den Landes­jugend­hilfe­aus­schuss ein und leitet seine Sitzungen. 2 Es legt die Tagesordnung der Sitzungen des Landes­jugend­hilfe­aus­schusses fest und bereitet die Beratungen mit Unterstützung der stell­ver­tre­ten­den vorsitzenden Mitglieder und der Verwaltung des Lan­des­ju­gend­amts vor. 3 Es entscheidet darüber, welche nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörenden Fachleute nach Art. 27 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 AGSG zu den ein­zel­nen Sitzungen hinzugezogen werden sollen.

(3) Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln die stellvertretenden vor­sit­zen­den Mit­glie­der in der vom Ausschuss bestimmten Reihenfolge.

§ 25 Sitzungen

(1)1 Der Landesjugendhilfeausschuss ist auf Antrag eines Fünftels der stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder einzuberufen. 2 Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim vorsitzenden Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Landesjugendamts einzureichen. 3 Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. 4 Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.

(2) 1 Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, be­rech­tig­te Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen ent­ge­gen­stehen. 2 Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3) 1 Über jede Sitzung ist durch die Verwaltung des Landesjugendamts eine Nie­der­schrift zu fertigen. 2 Nähere Regelungen, insbesondere zu Form und Frist der Einladungen, trifft die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.

§ 26 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) 1 Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt grundsätzlich in Sitzungen. 2 In Sitzungen werden seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) 1 Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3 Leere Stimmzettel sind ungültig. 4 Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den zwei Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. 5 Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 27 Unterausschüsse

(1)1 Der Landesjugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einrichten. 2 Die Arbeitsaufträge legt der Landes­jugend­hilfe­aus­schuss fest. 3 Bei der Einrichtung der Unterausschüsse und der Festlegung ihrer Arbeitsaufträge soll auf die Aufgabengliederung der Verwaltung des Landes­ju­gend­amts Rücksicht genommen werden.

(2) 1 Die Zusammensetzung der Unterausschüsse und die Anzahl der ihnen an­ge­hör­enden Personen legt der Landesjugendhilfeausschuss nach Maßgabe der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel durch Beschluss fest. 2 Er kann in Unterausschüsse auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind; dies gilt auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 3 Zwei Drittel der Mitglieder eines Unterausschusses müssen dem Landes­ju­gend­hilfe­aus­schuss als stimmberechtigte Mitglieder angehören.

(3) 1 Über den Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landes­ju­gend­hilfe­aus­schuss. 2 Der Vorsitz soll einem stimm­be­rech­tig­ten Mitglied oder einem stimm­be­rech­tig­ten stellvertretenden Mitglied übertragen werden.

(4) 1 Die Unterausschüsse sind vorberatend tätig. 2 Ihre Sitzungen sind nicht öf­fent­lich. 3 § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.

§ 28 Reisekostenvergütung

1 Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse er­hal­ten eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen des Staa­tes geltenden Vorschriften. 2 Für Mitglieder, die nicht Beamte oder Be­am­tin­nen des Staates sind, bemisst sich die Fahrtkostenerstattung nach den für Beamte und Be­am­tin­nen der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A geltenden Bestimmungen.