Überblick über Behörden­zustän­dig­keiten in der Jugend­hilfe in Bayern

nach SGB VIII in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
 

1. Oberste Landesjugendbehörden

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstr. 9
80797 München
Tel. 089 1261-01
www.stmas.bayern.de

Aufgaben

Das Bayerische Staatsministerium ist gemäß Art. 29 Abs. 1 AGSG die oberste Landesjugendbehörde. Gemäß § 82 SGB VIII hat die oberste Landesjugendbehörde die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiter­ent­wick­lung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.


 

2. Überörtliche Träger der Jugendhilfe

 

Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt

Marsstraße 46
80335 München
Tel. 089 1261-04
www.blja.bayern.de

Aufgaben

Das Bayerische Landesjugendamt (BLJA) ist beim Zentrum Bayern Familie und Sozials, einer dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration unmittelbar nachgeordneten Landesbehörde, errichtet. Gemäß Art. 24 Abs. 1 S.1 AGSG ist der Freistaat Bayern überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 3 SGB VIII. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 S. 2 AGSG durch das Landesjugendamt wahrgenommen, soweit das AGSG nichts anderes bestimmt.

Der Aufgabenbereich des Landesjugendamtes ergibt sich aus
§ 85 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Art. 24 AGSG. Hierzu gehören beispielsweise die Beratung der örtlichen Träger (Jugendämter) und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe.


 

Regierungen

Regierung von Oberbayern

Maximilianstr. 39
80538 München
Tel.: 089 2176-0
Fax: 089 2176-2914
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
www.regierung.oberbayern.bayern.de

Regierung von Niederbayern

Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel.: 0871 808-01
Fax: 0871 808-1002
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
www.regierung.niederbayern.bayern.de

Regierung der Oberpfalz

Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel.: 0941 5680-0
Fax: 0941 5680-199
E-Mail: poststelle@reg-opf.bayern.de
www.regierung.oberpfalz.bayern

Regierung von Oberfranken

Ludwigstr. 20,
95444 Bayreuth
Tel.: 0921 604-0
Fax: 0921 604-1258
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
www.regierung.oberfranken.bayern.de

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27 (Schloß)
91522 Ansbach
Tel.: 0981 53-0
Fax: 0981 53-206
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9
97070 Würzburg
Tel.: 0931 380-00
Fax: 0931 380-2222
E-Mail: poststelle@reg-ufr.bayern.de
www.regierung.unterfranken.bayern.de

Regierung von Schwaben

Fronhof 10
86152 Augsburg
Tel.: 0821 327-01
Fax: 0821 327-2289
E-Mail: poststelle@reg-schw.bayern.de
www.regierung.schwaben.bayern.de


Aufgaben

Die Regierungen sind gemäß § 85 Abs.4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 45 AGSG überörtliche Träger der Jugendhilfe. Sie sind für die Aufgaben nach §§ 45 bis 48a SGB VIII sowie nach Art. 45 Abs. 1 S. 2 AGSG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständig.


 

Bezirke
(7 Bezirke als kommunale Gebietskörperschaften)

Bezirk Oberbayern

Prinzregentenstr. 14
80538 München
Tel.: 089 2198-01
Fax: 089 2198-1190
E-Mail: info@bezirk-oberbayern.de
www.bezirk-oberbayern.de

Bezirk Niederbayern

Maximilianstr. 15
84028 Landshut
Tel.: 0871 808-01
Fax: 0871 808-1906
E-Mmail: poststelle@bezirk-niederbayern.de
www.bezirk-niederbayern.de

Bezirk Oberpfalz

Ägidienplatz 2
93047 Regensburg
Tel.: 0941 5680-530
Fax: 0941 5680-547
E-Mail: hauptverwaltung@bezirk-oberpfalz.de
www.bezirk-oberpfalz.de

Bezirk Oberfranken

Cottenbacher Str. 23
95444 Bayreuth
Tel.: 0921 7846-0
Fax: 0921 7846-40
E-Mail: poststelle@bezirk-oberfranken.de
www.bezirk-oberfranken.de

Bezirk Mittelfranken

Danziger Str. 5
91522 Ansbach
Tel.: 0981 4664-9090
Fax: 0981 4664-0
E-Mail: poststelle@bezirk-mittelfranken.de
www.bezirk-mittelfranken.de

Bezirk Unterfranken

Silcherstr. 5, 97074 Würzburg
Tel.: 0931 7959-0
Fax: 0931 7959-3799
E-Mail: bezirksverwaltung@bezirk-unterfranken.de
www.bezirk-unterfranken.de

Bezirk Schwaben

Hafnerberg 10
86152 Augsburg
Tel.: 0821 3101-0
Fax: 0821 3101-200
E-Mail: info@bezirk-schwaben.de
www.bezirk-schwaben.de


Aufgaben

Die Bezirke sind gemäß § 85 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 AGSG  überörtliche Träger der Jugendhilfe. Ihr Aufgabenbereich ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 AGSG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.


 

Bayerischer Jugendring
Herzog-Heinrich-Str. 7
80336 München
Tel. 089 51458-0

Aufgaben

Der Bayerische Jugendring ist für den Bereich der Jugendarbeit der überörtlicher Jugendhilfeträger nach § 85 Abs. 5 SGB VIII in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3, 4 AGSG sowie § 32 Abs. 1 (AVSG) zuständig.

Organisationsform
Der Bayerische Jugendring ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), die mit der Aufgabe des überörtlichen Trägers für den Bereich der Jugendarbeit betraut ist. Er ist ein Zusammenschluss der Jugendverbände Bayerns.

 

Bezirksjugendringe

Organisationsform wie beim Bayerischen Jugendring
 



3. Örtliche Träger der Jugendhilfe

Jugendämter
(96 Jugendamtsbezirke)

Aufgaben

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß  § 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art.15 Satz 1 AGSG die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden.

Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet ein Jugendamt, das die Aufgaben des örtlichen Trägers wahrnimmt (§ 69 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 AGSG).

Gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem SGB VIII der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachliche zuständig ist. Die Zuständigkeiten des überörtlichen Trägers sind in § 85 Abs. 2 SGB VIII geregelt. Ein weiterer Aufgabenbereich des örtlichen Trägers ergibt sich aus § 85 Abs. 4, 2. Alt. SGB VIII in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AGSG. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Planungs- und Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AGSG.

Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt, die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden der Regierung (Art. 110 Gemeindeordnung).


 

Kreis- und Stadtjugendringe

Die Kreis- und Stadtjugendring sind örtliche Träger für den Bereich der Jugendarbeit, wenn die Aufgaben vom Jugendamt delegiert wurden.
Die Gesamtverantwortung bleibt allerdings nach § 79 SGB VIII beim Jugendamt.


 

Kreisangehörige Gemeinden

Aufgaben

Die kreisangehörigen Gemeinden erfüllen, ohne Träger der Jugendhilfe zu sein, Auf­gaben im Bereich der örtlichen Jugendarbeit und der Kindertagesstätten im ört­li­chen Bezug im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nach Art.30 Abs. 1 Satz 1 AGSG, Art. 3 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öf­fent­lichen Jugendhilfe bleibt unberührt (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 AGSG).


Überblick über Behördenzuständigkeiten