Datenschutzrechtliche Übermittlungsvorschriften aus Sicht des Verfassungsschutzes (BayLfV)

 

Die Informationsübermittlung an das BayLfV durch öffentliche Stellen ist in Artikel 24 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) geregelt. Nach dieser Vorschrift sind alle öffentlichen Stellen in Bayern dazu angehalten, dem BayLfV die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen und ggf. die betreffenden personenbezogenen Daten – auch ohne ein vorhergehendes Ersuchen durch das BayLfV – zu übermitteln. Voraussetzung ist lediglich, dass nach Einschätzung der übermittelnden Behörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Aufgabenerfüllung des BayLfV erforderlich sein können. Die Übermittlungsvorschrift nach Art. 24 BayVSG besteht nur dann nicht, wenn und soweit die Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden in den für die jeweilige Behörde geltenden Vorschriften spezialgesetzlich geregelt ist.